Grundsätzlich begrüssen die PU AR den Willen des Kantons, gemäss dem Regierungsprogramm die Vereinbarkeit von Beruf und Familie mit einem chancengerechten Zugang zu familien- und schulergänzender Kinderbetreuung zu fördern.
Handlungsbedarf gegeben
Das Bedürfnis nach einer familienergänzenden Kinderbetreuung ist spätestens seit dem «Lockdown» im Frühling 2020 unbestritten. Nachdem auf den 1. Januar 2019 die Richtlinien zur Basisqualität in Kindertagesstätten in Kraft gesetzt wurden, ist es nun sinnvoll, auch die Finanzierung auf eine gesetzliche Basis zu stellen. Erfreut stellen die Parteiunabhängigen fest, dass auch die schulergänzende Betreuung im Gesetz erwähnt ist.
Fragen zur Finanzierung
Zweifel bestehen in Bezug auf die genannte Höhe der Finanzhilfe des Bundes im Umfang von CHF 6 Millionen. Hier wäre eine Aufstellung sinnvoll, welche Beträge von den Gemeinden und vom Kanton bezahlt werden müssen, um die Bundesgelder vollumfänglich abzuholen. Es stellt sich auch die Frage, warum die Subventionierung der Kosten lediglich dem Staat aufgebürdet werden, wenn doch die ‘Wirtschaft’ gemäss erläuterndem Bericht wesentlich von diesem Angebot profitiert.
Bemängelt wird das Fehlen einer Auflistung der von den jeweiligen Gemeinden bisher geleisteten Aufwendungen. Der aufgeführte Betrag weist einzig die erwarteten Beträge der Subjektfinanzierung aus und nicht jene Beträge, die von einzelnen Gemeinden bereits jetzt aufgewendet wurden. Hier ist aus Sicht der PU AR die Frage zu stellen, ob das Departement davon ausgeht, dass die bis anhin gesprochenen Gelder weiterhin fliessen oder ob diese auf Grund des neuen Gesetzes gestrichen werden.
Überprüfung der Zielerreichung unklar
Unter «Ziele» werden soziale, bildungspolitische, wirtschaftliche und finanzpolitische Ziele definiert. Unklar bleibt für die PU AR, wie die Regierung die Erfolgskontrolle zu gestalten gedenkt. Nicht überprüfbare Ziele sollten nicht als Begründung für ein neues Gesetz dienen.
Über den Gartenhag hinaus denken
Unklar ist für die PU AR, ob der gesetzliche Anspruch auf finanzielle Unterstützung auch das Anrecht auf einen Betreuungsplatz beinhaltet. Wenn ja, wie wird punkto Finanzierung verfahren, wenn in Ausserrhoden kein solcher Platz zur Verfügung steht, z.B. in St. Gallen aber ein solcher vorhanden wäre?
Wie sieht es aus, wenn Erziehungsberechtigte in AR wohnen, jedoch die Möglichkeit haben, am Arbeitsort in einem anderen Kanton ihr Kind in die Kinderkrippe geben zu können? Mit dem aktuellen Gesetzesentwurf wäre die Betreuung möglich, aber ohne Subvention. Die PU AR fragen sich, ob dies tatsächlich dem Inhalt des Anliegens entspricht.